S A T Z U N G

 

des Fördervereins Elisabethschule e.V.

 

 

§ 1

Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Elisabethschule e.V. in Lünen“.

Der Verein hat seinen Sitz in Lünen.

Der Verein soll in das Vereinsregister des AG Lünen eingetragen werden.

 

§ 2

Zweck

1.   Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Einrichtungen und der pädagogischen und   
      wissenschaftlichen Vereinstaltungen der Elisabethschule in Lünen-Brambauer sowie die
      Unterstützung bedürftiger, förderungswürdiger Schüler dieser Schule.

2.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
      „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

3.   Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
      verwendet werden.

4.   Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
      unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

1.         Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme ist  schriftlich zu
             beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

2.         Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben kein  Stimmrecht.

 

3.         Die Höhe des jährlichen Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

4.         Die Mitgliedschaft endet

            a) durch Austritt, der jeweils zum Ende des Geschäftsfjahres schriftlich zu  erklären ist,

            b) durch Tod oder bei juristischen Personen und Personengesellschaften  durch deren Auflösung,

            c) durch Ausschluss, der endgültig durch Beschluss des Vorstandes aus  wichtigem Grunde
               erfolgen kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der  Jahresbeitrag nicht bis
                zum Ende des folgenden Geschäftsjahres gezahlt ist.

 

§ 4

Organe des Vereins

 

1.         Organe des Vereins sind:

            a) der Vorstand

            b) die Mitgliederversammlung

2.         Die Verteilung der vom Verein aufgebrachten Mittel erfolgt durch den  Finanzausschuss.

 

 

§ 5

Vorstand

1.      Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden,
         dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Bei Bedarf kann die  Mitgliederversammlung zwei weitere
         Mitglieder bestellen, die jedoch nicht zum  geschäftsführenden Vorstand gehören.

2.      Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

3.      Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder  abberufen, wenn
         ein wichtiger Grund vorliegt.

4.      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder  vertreten.

5.      Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

1.    Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, so oft ihm dies erforderlich erscheint,
       mindestens aber einmal im Jahr.

2.   Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung ferner einzuberufen, wenn mindestens  ein zehntel der
      Mitglieder dies durch schriftlich begründeten Antrag verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand die
      Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Eingang des
      Antrags, einzuberufen.

3.   Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung
      mindestens eine Woche vor ihrem Zusammentritt.

4.  Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
     Satzungänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer  Mehrheit von ¾ der Stimmen der
     erschienenen Mitglieder.

5. Der 1. Vorsitzende oder falls er verhindert ist, der 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Sind
    beide verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen   Versammlungsleiter.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die der 
    Versammlungsleiter und zwei weitere Mitglieder unterzeichnen.

7. Mitgliederversammlungen sollen nicht in den Schulferien stattfinden. Der Ablauf der  Frist gemäß Abs. 2
    ist während der Sommerferien gehemmt.

 

 

§ 7

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.         Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

            a) sie führt die erforderlichen Wahlen durch,

            b) sie beschließt allgemeine Richtlinien für die Aufbringung und Verteilung der vom Verein zu
               beschaffenden Mittel,

            c) sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen, beschließt über die  Abnahme der
               Jahresrechnung und spricht die Entlastung des Vorstandes aus,

            d) sie entscheidet über alle über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehenden   
               
Maßnamen,

            e) sie beschließt über Satzungsänderungen und

            f) über die Auflösung des Vereins

            g) sie bestellt für das folgende Rechnungsjahr jeweils zwei Kassenprüfer

 

§ 8

Finanzausschuss

1.         Die Verwendung der vom Verein aufgebrachten Mittel für die in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke
            erfolgt nach den von der Mitgleiderversammlung beschlossenen  allgemeinen Richtlinien durch den
            Finanzausschuss.

 

2.         Dieser besteht aus:

            a) den Mitgliedern des Vorstandes

            b) dem Schulleiter oder eines von ihm bestimmten Vertreter,

            c) dem Vorstzenden der Schulpflegschaft.

 

3.         Den Vorsitz im Finanzausschuss führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner  Verhinderung der 2.
            Vorsitzende. Die Sitzungen des Finanzausschusses finden nach  Bedarf statt. Die Einladung
            erfolgt durch den Vorstand.

 

4.         Der Finanzausschuss entscheidet über die ihm vorliegenden Anträge mit  Stimmenmehrheit der
            erschienenen Mitglieder. Schriftliche Beschlussfassung ist  möglich.

 

§ 9

Vereinsvermögen

1.         Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet  werden.

2.         Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalten.  Soweit sie
            ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz  ihrer direkten Auslagen. Im
            Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines   Zweckes fällt das  Gesamtvereins-
            vermögen an die Stadt Lünen. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die
            Förderung der Elisabethschule oder  deren bedürftiger, förderungswürdiger Schüler zu verwenden.

 

§ 10
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr läuft am 31.12.1987 ab.

 

 

 

Die Satzung ist vollständig und in geänderter Version.

 

Lünen, 10.01.2012

 

 

 

 

M. Mayerhofer                                              B. Ermecke-Reichmann

1. Vorsitzende                                              Kassiererin

 

 


 

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