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S A T Z U N G
des Fördervereins Elisabethschule e.V.
§ 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen „Förderverein Elisabethschule e.V. in Lünen“. Der Verein hat seinen Sitz in Lünen. Der Verein soll in das Vereinsregister des AG Lünen eingetragen werden.
§ 2 Zweck 1. Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Einrichtungen und der pädagogischen und 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke 4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
§ 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu
2. Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
3. Die Höhe des jährlichen Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt, der jeweils zum Ende des Geschäftsfjahres schriftlich zu erklären ist, b) durch Tod oder bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch deren Auflösung, c) durch Ausschluss, der endgültig durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grunde
§ 4 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung 2. Die Verteilung der vom Verein aufgebrachten Mittel erfolgt durch den Finanzausschuss.
§ 5 Vorstand 1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, 2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. 3. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen, wenn 4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. 5. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 6 Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, so oft ihm dies erforderlich erscheint, 2. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung ferner einzuberufen, wenn mindestens ein zehntel der 3. Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung 4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. 5. Der 1. Vorsitzende oder falls er verhindert ist, der 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Sind 6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die der 7. Mitgliederversammlungen sollen nicht in den Schulferien stattfinden. Der Ablauf der Frist gemäß Abs. 2
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) sie führt die erforderlichen Wahlen durch, b) sie beschließt allgemeine Richtlinien für die Aufbringung und Verteilung der vom Verein zu c) sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen, beschließt über die Abnahme der d) sie entscheidet über alle über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehenden e) sie beschließt über Satzungsänderungen und f) über die Auflösung des Vereins g) sie bestellt für das folgende Rechnungsjahr jeweils zwei Kassenprüfer
§ 8 Finanzausschuss 1. Die Verwendung der vom Verein aufgebrachten Mittel für die in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke
2. Dieser besteht aus: a) den Mitgliedern des Vorstandes b) dem Schulleiter oder eines von ihm bestimmten Vertreter, c) dem Vorstzenden der Schulpflegschaft.
3. Den Vorsitz im Finanzausschuss führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2.
4. Der Finanzausschuss entscheidet über die ihm vorliegenden Anträge mit Stimmenmehrheit der
§ 9 Vereinsvermögen 1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalten. Soweit sie
§ 10 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr läuft am 31.12.1987 ab.
Die Satzung ist vollständig und in geänderter Version.
Lünen, 10.01.2012
M. Mayerhofer B. Ermecke-Reichmann 1. Vorsitzende Kassiererin
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